Was ist ein DSB?
Datenschutzbeauftrage nicht-öffentlicher Stellen. §38 BDSG (2. AnpG)
(1) Ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 lit. b und c der DSGVO benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten soweit sie in der Regel 20 oder mehr
Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Aber immer, wenn es sich um Verarbeitungen handelt die einer DSFA unterliegen oder um Markt und
Meinungsforschung zur Übermittlung.
Das Gesetz verlangt vom DSB die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Gerade an die Fachkunde werden hohe Anforderungen gestellt:
Ein DSB sollte möglichst viel Erfahrung mit allgemeinen Geschäftsabläufen mitbringen, und nicht allein z.B. ein EDV Spezialist oder Jurist sein. Oft ist es schwer, einen geeigneten
Kandidaten im eigenen Betrieb zu finden, weil diese entweder bereits überlastet sind, oder aber sich Interessenskonflikte ergeben. So kann der Leiter der EDV oder die Personalchefin sich
schwerlich objektiv selbst überwachen.